BKleingG

Das Bundekleingartengesetz ist eine von mehreren gesetzlichen Grundlagen, mit denen das Kleingartenwesen dauerhaft geschützt wird.

Bundeskleingarten-gesetz (BKleingG)

Gesetzliche Grundlage  für das Kleingartenwesen

 

§ 1 Begriffsbestimmungen


(1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der

 

1. dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbs-mäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (klein-gärtnerische Nutzung) und


2. in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusam-mengefaßt sind (Kleingartenanlage).

 

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