BKleingG
Das Bundekleingartengesetz ist eine von mehreren gesetzlichen Grundlagen, mit denen das Kleingartenwesen dauerhaft geschützt wird.
Das Bundekleingartengesetz ist eine von mehreren gesetzlichen Grundlagen, mit denen das Kleingartenwesen dauerhaft geschützt wird.
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der
1. dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbs-mäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (klein-gärtnerische Nutzung) und
2. in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusam-mengefaßt sind (Kleingartenanlage).