Was ist der Kleingarten wert?

Hier sind die derzeit gültigen Regeln einer Wertermittlung nachlesbar.

Wertermittlungsrichtlinie

 

 

Grundlage für eine Kleingartenvergabe ist die vorangeschaltete Durchführung einer Wertermittlung, wobei nachfolgende Grundsätze zu beachten sind:

 

Grundlage bei einem Pächterwechsel

Die Richtlinien für die Wertermittlung von Aufwuchs, Gartenlauben und sonstigen Einrichtungen in Kleingärten anzuwenden, wenn das zugrunde liegende Pachtverhältnis über die Kleingartenanlage unbefristet ist. Bei zeitlich befristeten Pachtverträgen ist die Rest-nutzungsdauer der zu bewertenden Gegenstände zu beachten. Bei Beendigung des Pachtverhältnisses hat der scheidende Pächter Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen:

 

• wenn er den Einzelpachtvertrag selbst gekündigt hat,

• wenn er die Kündigung durch den Verpächter oder Generalpächter durch schuldhaftes Verhalten herbeigeführt hat (§§ 8 und 9 Absatz 1 Nr. 1 BKleingG),

• wenn der bestehende Pachtvertrag einvernehmlich aufgehoben wird.

 

Der scheidende Pächter hat Anspruch auf Erstattung für die von ihm eingebrachten Anpflanzungen und Anlagen gegenüber dem nachfolgenden Pächter. Er hat keinen Anspruch gegenüber dem Verpächter (Verein/Verband).

 

Der Verpächter (Verein/Verband) ist im Namen und für Rechnung des scheidenden Pächters tätig. Eine Verpflichtung zur Auszahlung des Erstattungsbetrags besteht erst dann, wenn der neue Pächter die Entschädigung über den Verpächter gezahlt hat.

 

Gegenstand der Wertermittlung

Bewertet werden nur die der kleingärtnerischen Nutzung dienenden und vom scheidenden Pächter zurückzulassenden Einrichtungen, wie Gartenlaube, Aufwuchs und sonstige Einrichtungen, soweit sie genehmigt, nach der jeweiligen Garten- und Bauordnung zulässig und nicht Vereinseigentum sind.

 

Ohne Bewertung bleiben:

• Anpflanzungen, die durch hohes Alter, Krankheit, dichten Stand oder schlechte Pflege abgängig sind; außerdem Pflanzen aller Art, die das Maß kleingärtnerischer Nutzung überschreiten, dazu zählen auch Waldbäume. Die Beseitigung geht in der Regel zulasten des scheidenden Pächters.

 

• Biotope und Pergolen, sofern sie das Maß kleingärtnerischer Nutzung überschreiten. Sie sind nicht Gegenstand der Wertermittlung ebenso wie einzelstehende Gerätehäuser, Innenausstattung der Laube,Werkzeuge, Geräte und sonstiges mobiles Inventar. Eine Übernahmeentschädigung bleibt insoweit Vereinbarungen zwischen dem scheidenden und neuen Pächter überlassen. Kommt keine Einigung zustande, besteht für den scheidenden Pächter ein Mitnahmerecht. Ein Rechtsanspruch auf Erstattung von nicht bewerteten Gegenständen besteht nicht.

 

Oberster Grundsatz der Wertermittlung ist eine objektive, gerechte und fachlich begründete Beurteilung.

 

Der Erstattungsbetrag wird auf der Grundlage der im Bundesanzeiger für das Land Hessen veröffentlichten Wertermnittlungsrichtlinie ermittelt.

 

Beim Pächterwechsel ist der Pächter verpflichtet, den Kleingarten wieder in einen vertragsgemäßen und der kleingärtnerischen Nutzung entsprechenden Zustand zu bringen.

 

Unzulässige Einrichtungen und Anpflanzungen sind vom scheidenden Pächter oder zu dessen Lasten zu entfernen.

 

Die in den Richtlinien angegebenen Beträge stellen Höchstwerte dar. Ihre Anwendung ist nur gerechtfertigt, wenn sich der Bewertungsgegenstand im Bestzustand befindet. Durch die Begrenzung auf Höchstsummen wird dem sozialen Charakter des Kleingartenwesens Rechnung getragen.

 

Alterswertminderungen sind vorzunehmen.

 

Anpflanzungen und Anlagen, die nicht bewertet werden, sind in der Niederschrift über die Wertermittlung aufzuführen. Der scheidende Pächter ist auf die Beseitigungsverpflichtung unter Angabe einer angemessenen Frist und auf die Folgen bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung, insbesondere auf die ihm entstehenden Kosten, hinzuweisen.

 

Abzüge sind vorzunehmen:

• für Rekultivierungsarbeiten,

• für Aufwendungen zur Behebung von Pflegerückständen und Baumängeln,

• für den Abbruch und die Beseitigung nicht genehmigter oder nicht erhaltenswerter baulicher Anlagen,

• für die Beseitigung von Anpflanzungen, die unzulässig oder abgängig sind.

 

Gebühren für die Wertermittlung:

Für die Wertermittlung kann eine angemessene Vergütung für Zeitaufwand und Auslagen des mit der Wertermittlung Beauftragten durch die kleingärtnerische Organisation festgelegt werden. Die Kosten der Wertermittlung hat der scheidende Pächter zu tragen.

 

Es ist unzulässig, die Wertermittlungsgebühr am Wert des jeweiligen Gartens zu bemessen.

 

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